Aus- und EinbauKosten: "Recht des Stärkeren" kein Maßstab
„Die drängende Reform des Gewährleistungsrechts darf nicht mit dem in weiten Teilen hoch umstrittenen Bauvertragsrecht verknüpft werden. Diese beiden Dossiers stehen in keinem Zusammenhang und gehören deshalb getrennt behandelt.
Richtig ist der Ansatz der Bundesregierung zum Mängelgewährleistungsrecht. Hier trifft die Bundesregierung eine richtige und wichtige Grundsatzentscheidung zu den Aus- und Einbaukosten. Künftig sollen Handwerker bei einem aufgrund von Materialfehlern verursachten Austausch nicht mehr pauschal auf diesen Kosten sitzenbleiben. Es fehlt jedoch noch ein eindeutiger AGB-Schutz für Handwerker im Gesetz. In der Folge könnten Hersteller die Haftung für Produktfehler einfach durch AGB ausschließen. Dann hätten erneut kleine Betriebe aus Handwerk und Handel das Nachsehen, müssten alleine die Folgekosten von Materialfehlern tragen. Das Recht des Stärkeren darf nicht Maßstab des Gewährleistungsrechts sein.“
Lesen Sie hierzu auch das "ZDH-Aktuell" 04/2016
Die neue Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung ist in Kraft getreten
Die neu gefasste Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung ist am 31. Juli 2015 im Bundesanzeiger (BAnz AT 31.07.2015 V1) veröffentlicht worden und am 1. August 2015 in Kraft getreten. Sie tritt an die Stelle der Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung vom 18. Dezember 2014, die damit gleichzeitig außer Kraft gesetzt wird.
Mit der aktuellen Verordnung entfallen insbesondere die Verpflichtungen zur Erstellung und Aufbewahrung von Arbeitszeitaufzeichnungen nach § 17 Abs. 1 MiLoG und die Pflicht zur Bereithaltung der für Mindestlohnkontrollen erforderlichen Unterlagen gemäß § 17 Abs. 2 MiLoG, wenn das verstetigte regelmäßige monatliche Bruttoentgelt des Arbeitnehmers 2.958 Euro übersteigt. Gleiches gilt, wenn das verstetigte regelmäßige Monatsentgelt eines Arbeitnehmers brutto 2.000 Euro überschreitet und der Arbeitgeber dieses Monatsentgelt für die vergangenen zwölf Monate nachweislich gezahlt hat. Die Entgeltgrenzen gelten als absolute Beträge gleichermaßen für Beschäftigte in Voll- und Teilzeitarbeitsverhältnissen. Die Verknüpfung zum Arbeitszeitgesetz wurde gestrichen.
Zudem entfallen die im Mindestlohngesetz und die entsprechenden im Arbeitnehmer-Entsendegesetz vorgesehenen Melde-, Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Unterlagenbereithaltungspflichten für im Betrieb des Arbeitgebers im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses arbeitende enge Angehörige. Dazu zählen Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers.
(Quelle: ZDH)
Mindestlohn: Generalunternehmer haften für Subunternehmer
ZDH-Flyer informiert Arbeitgeber über Vorschriften zum gesetzlichen Mindestlohn
Berlin, 06. Januar 2015 – Seit 1. Januar 2015 gilt in Deutschland ein bundeseinheitlicher gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro brutto pro Arbeitsstunde. Im Handwerk liegen viele tariflich vereinbarte Lohnuntergrenzen bereits über dem gesetzlichen Mindestlohn. Doch als Generalunternehmer haften auch Handwerksbetriebe für die Einhaltung des Gesetzes durch Subunternehmer sowie durch deren Auftragnehmer. "Verstöße bei Subdienstleistern werden mit Bußgeldern geahndet, die schnell die unternehmerische Existenz bedrohen können", warnt ZDH-Generalsekretär Holger Schwannecke.
Über diese und alle weiteren Neuerungen informiert der aktuelle ZDH-Flyer "Der gesetzliche Mindestlohn. Was Arbeitgeber wissen müssen."
Die vollständige Meldung des ZDH (zdh-thema 01/2015) finden Sie hier
ZDH-Flyer "Der gesetzliche Mindestlohn. Was Arbeitgeber wissen müssen."
Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung
Verkündung Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung – MiLoDokV
ZDH zur notwendigen Reform der Insolvenzanfechtung
Das Insolvenzrecht hat in der vergangenen Legislaturperiode mit dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) und der Reform der Privatinsolvenz umfassende Veränderungen erfahren. Ein für die Praxis maßgebliches Problem wurde dabei ausgespart:
Die gegenwärtige Rechtslage ermöglicht es Insolvenzverwaltern, bis zu zehn Jahre zurückliegende Verträge anzufechten und Zahlungen zurückzufordern, wenn die Vertragspartner lediglich Ratenzahlungen oder Stundungen vereinbart hatten.
Den vollständigen Artikel finden Sie hier.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) bereitet gegenwärtig die Überarbeitung des Mängelgewährleistungsrechts vor. Zu diesem Zweck lässt das BMJV von einer wissenschaftlichen Expertenkommission denkbare Lösungswege eruieren. Zudem befassen sich die Regierungsfraktionen im Bundestag verstärkt mit der Thematik.
Das vollständige Rundschreiben des ZDH finden Sie hier.
Der BIV hatte noch mit Schreiben vom 02.10.2014 ein Tätigwerden der GroKo angemahnt.
Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung
Die neu gefasste Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV, Artikel 1 der Artikelverordnung) dient der Verbesserung des Arbeitsschutzes bei der Verwendung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte und des Schutzes Dritter beim Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen. Gleichzeitig soll die Neufassung dem Arbeitgeber, insbesondere den Kleinen und Mittleren Unternehmen (KMU), die Anwendung der Arbeitsschutzregelungen bei Arbeitsmitteln erleichtern und den Arbeitsschutz verbessern. Dazu wird die seit 2002 geltende Betriebssicherheitsverordnung konzeptionell und strukturell neu gestaltet. Bei bestimmten Dokumentationen und Prüfungen werden Doppelregelungen beseitigt, sowohl innerhalb der bisherigen Verordnung als auch zu anderen Rechtsvorschriften (z. B. zur Gefahrstoffverordnung und zum neuen Gewässerschutzrecht des Bundes (AwSV)). Konzeptionell und strukturell erfolgt eine Angleichung an andere moderne Arbeitsschutzverordnungen, insbesondere die Gefahrstoffverordnung.
Weitere Informationen finden Sie hier
(Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales)
Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen
Handwerk begrüßt Gesetz gegen Zahlungsverzug
Der Deutsche Bundestag hat am 04. Juli 2014 das Gesetz zur Umsetzung der europäischen Zahlungsverzugs-Richtlinie verabschiedet.
Es entspricht im Wesentlichen dem Gesetzentwurf der Bundesregierung und behält insbesondere die für das Handwerk wichtigen Vorschriften zum AGB-Recht bei.
Den vollständigen Artikel finden Sie hier.
Ausserdem gelangen Sie über diesen Link zu einer übersichtlichen Darstellung der entsprechenden Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch.
Am 20.11.2013 hat das Bundeskabinett die Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung in der Fassung, die sich aus dem Beschluss des Bundesrates vom 08.11.2013 (BR-Drs. 665/13 [Beschluss]) ergibt, beschlossen. Die Verordnung tritt am 01.06.2014 in Kraft.
Anzeigepflicht
Demnach unterliegen Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmung ab 01.06.2014 der Anzeigepflicht. Hierfür wurde ein bundeseinheitliches Formular entwickelt, das auch in der Bundesratsdrucksache 665/13, dort als Anlage 2 (siehe "rechtlicher Rahmen" - weiter unten) veröffentlicht wurde. In § 13 Abs. 1 AbfAEV ist geregelt, dass eine Kopie der von der Behörde bestätigten Anzeige bzw. im Falle einer elektronischen Anzeige der entsprechende Ausdruck bei der Ausübung der Tätigkeit (Sammeln und Befördern) mitzuführen ist. Sofern die Behörde die Anzeige noch nicht bestätigt hat, ist dies von dem Anzeigenden auf der Kopie oder dem Ausdruck der Anzeige zu vermerken. Die notwendige Fachkunde des Firmeninhabers und der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen gilt als gegeben, wenn die betroffenen Personen über die für die vom Unternehmen im Hauptzweck ausgeübte Tätigkeit erforderliche berufliche Qualifikation verfügen (§ 4 Abs., 4 AbfAEV).
Neu ist der § 7 Abs. 9 AbfAEV. Damit werden Sammler und Beförderer von Abfällen im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen auch über den 01.06.2014 hinaus von der Anzeigepflicht ausgenommen, wenn sie Abfälle nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist gemäß Verordnung der Fall, wenn die gesammelten oder beförderten Abfallmengen 20 Tonnen (nicht gefährliche Abfälle) bzw. 2 Tonnen (gefährliche Abfälle) pro Kalenderjahr nicht übersteigen.
Erlaubnispflicht
Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen tätig sind, werden von der Erlaubnispflicht nach § 54 KrWG ausgenommen (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung - AbfAEV). Gleiches gilt für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen, die von einem Hersteller oder Vertreiber freiwillig oder auf Grund einer Rechtsverordnung zurückgenommen werden (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 AbfAEV) bzw. die Altfahrzeuge im Rahmen ihrer Überlassung nach § 4 Abs. 1-3 der Altfahrzeug-Verordnung sammeln, befördern, mit diesen handeln oder diese makeln (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 AbfAEV). Besagte Unternehmen unterliegen damit künftig lediglich der Anzeigepflicht und auch die Fachkundeanforderungen richten sich in diesen Fällen ausschließlich nach § 4 Abs. 4 AbfAEV (Fachkunde von Anzeigepflichtigen).
Vollzugshinweise
In der Entschließung des Bundesrates vom 08.11.2013 hieß es, dass auch in der praktischen Umsetzung den Belangen der betroffenen Unternehmen soweit als möglich Rechnung getragen werden muss. Ziel ist hier u.a. die bundesweit einheitliche Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe. Hierzu gehört auch die Frage der Behandlung innerbetrieblicher Transporte bzw. von Abfalltransporten zwischen räumlich getrennten Betriebsstätten. Unter Federführung des Bundesumweltministeriums wurden hierzu Vollzugshinweise erarbeitet.
Formulare zum Anzeige- und Erlaubnisverfahren
Das elektronische Anzeige- und Erlaubnisverfahren (eAEV) ermöglicht es die Anzeige der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit oder einen Antrag auf Erlaubnis dieser schnell und sicher in elektronischer Form zu erstellen und an die jeweils zuständige Behörde zu übersenden.
(Quellen: ZDH, IKA)
Update zur geplanten Umsetzung der europäischen Verbraucherrechte-Richtlinie in Bezug auf das Mängelgewährleistungsrecht
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 1. Februar 2013 seine Stellungnahme zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der europäischen Verbraucherrechte-Richtlinie verabschiedet. Darin greift der Bundesrat die Kritik des Handwerks auf und fordert im Ergebnis eine gesetzliche Korrektur der Rechtsprechung des BGH zu den Ein- und Ausbaukosten.
Der Bundesrat fordert eine gesetzgeberische Korrektur zur Wiederherstellung einheitlicher Gewährleistungsregeln, die für alle Käufer gleichermaßen gelten und nicht danach unterscheiden, ob es sich beim Käufer um einen Verbraucher oder einen Unternehmer handelt.
Stellungnahme BRat Drucksache 817/12
Initiative für ein verantwortungsgerechtes Gewährleistungsrecht
Handwerksbetriebe, die einen Werkvertrag mit Verbrauchern schließen, können erhebliche Nachteile erfahren, wenn sie zur Vertragserfüllung Material bei einem Händler kaufen, das sich nach der Verarbeitung als mangelhaft herausstellt. Während der Handwerker dem Verbraucher gegenüber umfassend haftet, stellt sich der Regress beim Händler weitaus problematischer dar. Im Ergebnis landen Handwerker nicht selten in der Haftungsfalle und bleiben auf dem Schaden, den der Händler zu verantworten hat, sitzen. Das Initiativpapier des ZDH soll Politik und Verwaltung gezielt auf dieses Missstand aufmerksam machen.
Initiativpapier des ZDH (August 2012)
ZDH Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie (Oktober 2012)
Stellungnahme des ZDH zur Umsetzung der europäischen Verbraucherrechte-Richtlinie (19.12.2012, s.o.)
Neue Technische Regeln für Arbeitsstätten A 3.5 „Raumtemperatur“ beschlossen
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) ASR A 3.5 „Raumtemperatur“ beschlossen. Die ASR wurde im August 2012 um den Punkt 5 "Abweichende Anforderungen für Baustellen" ergänzt (GMBl 2012, S. 660).
Sie kann im Internet auf der Seite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin heruntergeladen werden:
http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Arbeitsstaetten/ASR/ASR-A3-5.html
Alle anderen ASR finden Sie hier:
http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Arbeitsstaetten/ASR/ASR.html
Neuordnung des Energieverbrauchskennzeichnungsrechts
Am 17.05.2012 ist das Gesetz zur Neuordnung des Energieverbrauchskennzeichnungsrechts in Kraft getreten, welches die europäische Richtlinie 2010/30/EU in nationales Recht umsetzt. Es novelliert sowohl das Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG) als auch die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV).
Wesentlicher Inhalt ist die Ausweitung des Anwendungsbereichs der bei Haushaltsgeräten bekannten Energieeffizienzskala. Diese soll in Zukunft nicht nur sogenannte energiebetriebene, sondern auch energieverbrauchsrelevante Produkte, Kraftfahrzeuge und Reifen erfassen. Die Einbeziehung energieverbrauchsrelevanter Produkte betrifft neben Konsumgütern auch gewerbliche Produkte, die zwar an sich keine Energie verbrauchen, den Energieverbrauch aber dennoch stark beeinflussen (z.B. Wärmeschutzfenster).
Welche Produktgruppe ein Effizienzlabel erhält, entscheidet die Europäische Kommission im Rahmen produktspezifischer Verordnungen. Diese müssen nicht in nationales Recht umgewandelt werden, sondern gelten unmittelbar. Des Weiteren wird durch die Neugestaltung des Energieverbrauchskennzeichnungsrechts die Marktüberwachung verschärft. Die Vollzugspflichten und -befugnisse der Länder werden unter anderem durch ein Marktüberwachungskonzept sowie Stichproben ausgeweitet. Das Handwerk ist bisher kaum vom Energiekennzeichnungsrecht betroffen. Dies könnte sich in Zukunft jedoch ändern, abhängig davon, welche Produktgruppen von der Europäischen Kommission hinzugefügt werden.
Die aktuellen Produktgruppen und ihren jeweiligen Status (darunter beispielsweise auch „Gewerbliche Kühl- und Tiefkühlgeräte“, „Klimatechnik“) können Sie unter www.ebpg.bam.de/de/produktgruppen/index.htm einsehen. (Quelle: ZDH)
Aktuelle Infos zum Kreislaufwirtschaftsabfallgesetz (KrWG)
Das Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts (KrWG), am 29.02.2012 veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 10, tritt nunmehr zum 01.06.2012 in Kraft. Entgegen den bisherigen Regelungen sieht das Gesetz für Sammler und Beförderer von Abfällen im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen künftig Anzeige- und Erlaubnispflichten (§§ 53, 54) sowie eine Kennzeichnung von Fahrzeugen, mit denen Abfälle transportiert werden (§ 55), vor. Hiervon sind Handwerksbetriebe betroffen, die eigene Abfälle von ihren mobilen Einsatzorten entweder zurück zum Betriebsstandort oder zum Ort der Verwertung transportieren. Da diese Personengruppen bislang keiner Anzeige- bzw. Erlaubnispflicht unterliegen, wurde im Rahmen des Gesetzes mit dem § 72 Abs. 4 eine Übergangsvorschrift geschaffen. Das bedeutet, dass die neuen Vorschriften für Sammler und Beförderer im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen erst 2 Jahre später, nämlich zum 01.06.2014, Gültigkeit erlangen. Bis zum Ablauf der Übergangsfrist soll auch eine entsprechende Durchführungsverordnung erstellt werden, die das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für betroffene Unternehmen konkretisieren wird. Gewerbsmäßig tätige Sammler und Beförderer sowie alle Händler und Makler von nicht gefährlichen Abfällen müssen ab dem 01.06.2012 ihre Tätigkeit nach § 53Abs. 1 KrWG anzeigen. Unter die Anzeigepflicht ab 01.06.2012 fallen auch die durch § 1 Abs. 2 Satz 1 BefErlV (Beförderungserlaubnisverordnung) von der Erlaubnis freigestellten Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen zur Verwertung, die vom Hersteller oder Vertreiber freiwillig oder aufgrund einer Rechtsverordnung zurückgenommen werden. Ferner gilt die Anzeigepflicht auch für die durch § 1 Abs. 2 Satz 3 BefErlV von der Erlaubnis freigestellten Sammler und Beförderer von Altfahrzeugen im Rahmen der Überlassung von Altfahrzeugen nach der Altfahrzeug-Verordnung. Anzeigepflichtig sind auch alle Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Elektro- und Elektronikaltgeräten sowie von Altbatterien. § 2 Abs. 3 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes und § 1 Abs. 3 des Batteriegesetzes erklären hierzu lediglich den § 54 KrWG (Erlaubnispflicht) für nichtanwendbar. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass die Anzeigepflicht des § 53 Abs. 1 KrWG für den genannten Personenkreis zur Anwendung kommt.
Weiterführende Details entnehmen Sie bitte den nachfolgenden Informationen:
Besagte Informationen sind das Ergebnis einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe. Sie sollen eine möglichst einheitliche Anwendung des neuen KrWG in der Übergangszeit bis 01.06.2014 gewährleisten. In Bezug auf die zu erarbeitende Durchführungsverordnung, die für das Handwerk von besonderem Interesse ist, fand am 21.05.2012 ein erstes Sondierungsgespräch zwischen Bundesumweltministerium und ZDH statt. Über die konkreten Ergebnisse und die weiteren Entwicklungen hierzu werden wir zeitnah informieren. (Quelle: ZDH)
Arbeitsstättenregel "Lüftung" veröffentlicht
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die ASR A 3.6 "Lüftung" veröffentlicht. Mit Bekanntmachung ersetzt diese neue Technische Regel gemäß § 8 Abs. 2 Arbeitsstättenverordnung die bisherige Arbeitsstätten-Richtlinie 5 zur Lüftung.
Die neue ASR finden Sie hier: ASR A 3.6 "Lüftung"
Neufassung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung
Die Neufassung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung wurde heute (6. März) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
BGBL I Nr.12 vom 6. März 2012
Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) am 29.2.2012 im Bundesgesetzblatt verkündet – Inkrafttreten des Gesetzes am 1.6.2012
Nachdem Bundestag und Bundesrat das Kreislaufwirtschaftgesetz am 9. und 10.2.2012 einstimmig verabschiedet haben, ist das Gesetz am 29.2.2012 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Das Gesetz wird am 1.6.2012 in Kraft treten.
BGBL I Nr. 10 vom 29. Februar 2012
Der BIV hatte sich bereits mit Schreiben vom 17.10.2011 ans BMU gewandt und auf die problematischen Regelungen für den Abtransport von Abfall (Anzeige bei Transport, Kennzeichnungspflicht, Transportgenehmigung bei gefährlichen Abfällen) hingewiesen - vgl. auch die Stellungnahme des BIV weiter unten.
Es bleibt nun zu hoffen, dass die die Interessen des Handwerks in den entsprechenden Durchführungsverordnungen Berücksichtigung finden. § 53 Abs. 6 sowie § 54 Abs. 7 KrWG enthalten Verordnungsermächtigungen, nach der die Bundesregierung Vorschriften für die geforderte Fach- und Sachkunde sowie Ausnahmen von der Anzeige- und Erlaubnispflicht erlassen kann.
Bundesumweltminister Dr. Röttgen sieht in Bezug auf § 53 KrWG beispielsweise die Möglichkeit, dass "andere Aufzeichnungen bei der Behörde, wie etwa die Gewerbeanmeldung oder die Eintragung in die Handwerksrolle, als Anzeige gelten kann".
Die Erarbeitung dieser Durchführungsverordnungen soll nach Angaben des Bundesumweltministeriums zeitnah nach der Verabschiedung des KrWG beginnen. Da nach § 72 Abs. 4 KrWG hierfür ein Zeitraum von 2 Jahren genutzt werden kann, will man zudem der Anhörung betroffener Kreise ausreichend Zeit einräumen. Die entsprechenden Vorschriften sind hiernach erst 2 Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes anzuwenden.
BMJ erwägt Änderung des Mängelgewährleistungsrechts
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil vom 16.06.2011 (verbundene Rechtssachen C-65/09, C-87/09) entschieden, dass der Verkäufer einer mangelhaften Kaufsache, die durch einen privaten Verbraucher ordnungs- und bestimmungsgemäß eingebaut wurde, im Wege der Nacherfüllung nicht nur eine mangelfreie Sache zu liefern hat. Vielmehr hat der Verkäufer zusätzlich den Ausbau der mangelhaften und den Einbau der mangelfreien Sache entweder selbst vorzunehmen oder die Kosten hierfür zu tragen.
Die Entscheidung des EuGH, die mittlerweile vom BGH (Urteil des VIII. Zivilsenats vom 21.12.2011 - VIII ZR 70/08) übernommen wurde, veranlasst das Bundesjustizministerium (BMJ) nun, punktuelle Änderungen des geltenden Mängelgewährleistungsrechts in Erwägung zu ziehen. Zum einen beabsichtigt das BMJ, die Rechtsprechung des EuGH gesetzlich zu fixieren und die Nacherfüllungspflicht des Verkäufers von eingebauten mangelhaften Sachen ausdrücklich auf den nachträglichen Aus- und Einbau auszuweiten. In diesem Zusammenhang verfolgt das BMJ den Gedanken, die umfassende Nacherfüllungspflicht nicht nur auf Verbraucherverträge zu beschränken, sondern auch für Verträge zwischen Unternehmern gelten zu lassen.
Der Bundesinnungsverband hatte sich bereits mit Schreiben vom 19.08.2012 an das BMJ gewandt und sich für eine klarstellende und eindeutige Gesetzesänderung dahingehend stark gemacht, dass der Verkäufer auch im rein unternehmerischen Rechtsverkehr die Ein- und Ausbaukosten zu tragen hat.
Insolvenzrechtsreform: Gesetzentwurf muss nachgebessert werden
Zur Veröffentlichung des Entwurfs zur Insolvenzrechtsreform, der eine Halbierung der Frist bis zum Eintritt der Restschuldbefreiung vorsieht, erklärt der Generalsekretär des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH), Holger Schwannecke, dass dieser Gesetzentwurf nicht akzeptabel sei. Die geplante Frist zur Restschuldbefreiung sei zu kurz gesetzt und setze auch falsche Anreize.
Die vollständige Stellungnahme finden Sie hier.
(Zur Insolvenzrechtsreform vgl. auch den Beitrag weiter unter)
Bundesregierung legt Fahrplan zur Beseitigung der kalten Progression vor!
Die Bundesminister Dr. Schäuble und Dr. Rösler haben am 20. Oktober 2011 einen Fahrplan zur Beseitigung der kalten Progression mit einem Gesamtumfang an Entlastungen im Einkommensteuertarif in Höhe von 6 bis 7 Mrd. Euro zum 1. Januar 2013 vorgelegt
Eckpunkte einer "Einkommensteuerstrukturreform"
Bundesländer legen eigene Vorschläge für Steuervereinfachungen vor
Die Bundesländer Bremen und Rheinland-Pfalz (SPD/Grüne) sowie Hessen und Schleswig-Holstein (CDU/FDP) planen eine parteiübergreifende Initiative zur Vereinfachung des Steuerrechts. Hierzu wurde am 14. Oktober 2011 ein Eckpunktepapier mit zehn Vorschlägen für weitere Steuervereinfachungen, Bürokratieabbau und Missbrauchsabwehr vorgestellt.
Gemeinsames Europäisches Kaufrecht
"Entwurf für ein EU-Vertragsrecht verfehlt sein Ziel"
Die Europäische Kommission hat am 11.10.2011 ihren Vorschlag für eine Verordnung über ein „Gemeinsames Europäisches Kaufrecht“ vorgelegt. Die 186 Artikel umfassende Verordnung finden Sie hier (deutsche Sprachfassung).
Erklärung des ZDH-Präsidenten Otto Kenzler zum EU-Vertragsrecht
BERICHT DER EU KOMMISSION über die Anwendung, die Auswirkungen und die Angemessenheit der Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase (Verordnung (EG) Nr. 842/2006) vom 26.9.2011
Die EU müsse weitere Maßnahmen ergreifen, um eine zusätzliche kosteneffiziente Reduktion der Treibhausgasemissionen zu erreichen - so die Schlussfolgerung, die die EU-Kommission zieht. Die EU unterstütze bereits die weltweiten Maßnahmen zur Verringerung von F-Gas im Rahmen des Montrealer Protokolls, und im vorliegenden Bericht würden Optionen für die zusätzliche kosteneffektive Reduzierung von F-Gasen in der EU aufgezeigt. Die Kommission werde die Interessenträger zu diesen Optionen konsultieren und ihre möglichen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen bewerten. Auf dieser Grundlage werde sie dann gegebenenfalls einen Legislativvorschlag zur Überarbeitung dieser Verordnung vorlegen.
Den vollständigen Bericht finden Sie hier.
Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts BT-Drucksache 17/6052
Am 6. Juni 2011 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts (BT-Drucksache 17/6052) eingebracht, das für Handwerksunternehmen eventuell problematische Regelungen für den Transport von Abfall nach sich ziehen könnte. Danach könnte sich für unsere Betriebe das Problem ergeben, dass künftig der Transport von ausgebauten Teilen bei der Behörde angezeigt werden muss und der Kälteanlagenbauer für den Abtransport von gebrauchtem Kältemittel demnächst eine behördliche Transportgenehmigung benötigt. Damit einhergehen würden ein hoher bürokratischer Aufwand und erhebliche Kosten, was von niemandem beabsichtigt sein kann.
Stellungnahme des BIV
Änderung der VgV am 20. August 2011 in Kraft getreten
Die Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) wurde am 19.08.2011 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 1724) veröffentlicht und ist zum 20.08.2011 in Kraft getreten.
Mit der Änderung der Vergabeverordnung (VgV) werde - so die Bundesregierung - das Kriterium der Energieeffizienz als wichtiges Kriterium bei der öffentlichen Vergabe oberhalb der Schwellenwerte (Anm: für Bauaufträge 4.845.000 Euro!) rechtlich verankert. Hierin wird ein erster, wichtiger Schritt gesehen, um ein wesentliches Element des Energiekonzepts der Bundesregierung vom 28. September 2010 zur Verbesserung der Energieeffizienz umzusetzen.
Näheres hierzu:
http://www.abz-bayern.de/abz/inhalte/Aktuelles/News-Archiv/Aenderung-der-Vergabeverordnung-am-20.-August-2011-in-Kraft-getreten.html
http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/C-D/vierte-verordnung-zur-aenderung-der-vergabeverordnung,property=pdf,bereich=bmwi,sprache=de,rwb=true.pdf
BDA: Fünf Jahre AGG kein Grund zum Feiern
„ Vielfalt und Bekämpfung von Diskriminierung sind wichtige gesellschaftspolitische Ziele. In den Betrieben in Deutschland ist beides eine Selbstverständlichkeit. Das AGG ist überflüssig und kein Grund zum Feiern.“
Die vollständige Presseinformation des BDA finden Sie hier.
Thomas M. Heuser
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Tel.: 0228 243388-15
Fax: 0228 243388-21